AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausgabe 01.März 2003
1.Geltung
a.Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen VABA GmbH (im folgenden Text VABA genannt) und dem Besteller. (im folgendem Text Kunde genannt)
b.Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages sind nur wirksam, wenn Sie entweder oder wenn VABA die Änderungen schriftlich bestätigt.
c.Mündliche Abreden bei den Vertragsverhandlungen gelten nur dann als vertraglich vereinbart, wenn die Abreden (Nebenabreden) in der Vertragsurkunde( Bestellung, Vertrag, ect) schriftlich festgelegt werden.
d.Werden nach Vertragsabschluß Änderungen des Vertrages vereinbart, ohne dass auf diese Vertragsbedingungen Bezug genommen wird, so gelten sie gleichwohl auch für den geänderten Vertrag.
e.Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) Vertragsgrundlage, wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die technischen Vorschriften der VOB/C an.
2.Bindungsfrist, Abschluss und Inkassovollmacht
a. Der Kunde ist an seine Bestellung 2 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn
b. VABA die Annahme der Bestellung dem Kunden innerhalb der Frist bestätigt (Auftragsbestätigung). Die Frist gilt von VABA auch dann als eingehalten, wenn Sie dem Kunden die Annahme der Bestellung mündlich oder fernmündlich erklärt und dem Kunden nach innerhalb von sieben Werktagen die schriftliche Bestätigung nachreicht.
c. Mitarbeiter im Außendienst, Monteure und Handelsvertreter sind berechtigt,rechtswirksame Erklärungen für VABA abzugeben, sofern sie nicht im Einzelfall mit einer diesbezüglichen schriftlichen Vollmacht ausgestattet sind. Ohne eine schriftliche Vollmacht sind Erklärungen der Mitarbeiter für VABA nur verbindlich, wenn diese sie nachher schriftlich bestätigen. Der Kunde ist berechtigt, VABA zur Bestätigung eine angemessen Frist zu setze; erklärt sich VABA innerhalb der Frist nicht, so gilt die Genehmigung als abgelehnt.
d. Mitarbeiter im Außendienst, Monteur und Handelsvertreter von VABA haben grundsätzlich keine Inkassovollmacht. Der Kunde kann sich gegenüber VABA nur dann auf eine Inkassovollmacht der genannten Personen berufen, wenn dies eine solche schriftlich nachweisen können.
3. Fristen, Verzögerungen und Unmöglichkeit
a. Auch Kalendermäßig bezeichnete Liefer- oder Ausführungstermine bzw. Fristen sind keine Termine, sondern bezeichnen den Zeitpunkt, ab welchem der Kunde bereit ist, die Leistung der VABA anzunehmen.
b. Verschiebt der Kunde den Liefer- und Leistungstermin eigenmächtig, so kann er VABA nur dann in Verzug setzen, wenn er VABA zuvor eine Ihrer Auftragslage und Organisation entsprechend lange Dispositionszeit gelassen hat. Eine Vorverlegung der Leistungsfrist ohne Zustimmung oder schriftliche Bestätigung von VABA ist unzulässig. Treten zwischen dem ursprünglich vorgesehenen Leistungstermin und dem Wunsch des Kunden neu festgesetzten Leistungsterminen Preis und Kostensteigerung ein, so hat der Kunde an VABA die entsprechenden Mehrkosten zu zahlen.
c. VABA wird von Ihrer Verpflichtung, die Vertraglichen Leistungen zu erbringen, frei, wenn sie an der Leistung überhaupt oder an der rechtzeitigen Erbringung ihrer Leistung gehindert wird, die sie nicht zu vertreten hat. Als solche Umstände gelten insbesondere alle Fälle von höherer Gewalt, die die Planung oder den Betriebablauf von VABA oder die Beschaffung des Materials oder den Transport beeinträchtigen, ferner alle Fälle von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung, ferner alle unvorhersehbaren Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der VABA liegen, nicht durch Organisationsmangel verschuldet sind und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht unerheblich beeinflusst haben.
d. Der Kunde muss die Leistung der VABA mit entsprechender Verzögerung hinnehmen, wenn Umstände im Sinne der vorhergesehenen Ziff.3c zu einer Verzögerung der Leistung geführt haben und VABA bereit ist in diesen Fällen aber verpflichtet, die Leistung von VABA im übrigen abzunehmen; das gilt nur dann nicht, wenn die übrigen Leistungen für den Kunden bei objektiver Beurteilung von keinerlei Interesse ist.
4. Fälligkeit der Vergütung, Zahlung, Zurückbehaltung und Aufrechnung
a. Der Vergütungsanspruch von VABA ist fällig, wenn sie die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht hat.
Muss VABA die Ausführung der Leistung aus Gründen unterbrechen, die im Einflussbereich des Kunden liegen, so ist der auf die erbrachte Leistung entfallende Teil des Vergütungsanspruchs fällig.
b. Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung/Montage rein netto ohne Abzüge fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
c. Für Rechnungsbeträge, die nach dem Fälligkeitstermin noch offen sind, berechnet VABA Zinsen in Höhe von 5 % über dem Hauptrefinanzierungssatz.
d. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde, VABA alle Schäden zu ersetzen, mindestens aber die Ziffer 4c zu zahlen.
e. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden am Vergütungsanspruch von VABA ist ausgeschlossen.
f. Die Aufrechnung ist dem Kunde nur mit von VABA die umstrittenen oder mit rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen gestattet.
5.Gefahrübergang, Abnahme
a. Material, das VABA auf dem Grundstück oder im Haus des Kunden lagert, unterliegt dessen Obhutpflicht. Auch die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in diesem Falle auf den Kunde über mit der Folge, dass er VABA den Preis der Materialien zu zahlen hat. Sind die Materialien bereits in ein vorhandenes Bauwerk eingebaut oder mit ihm fest verbunden, so hat der Kunde auch bei zufälligem Untergang an VABA neben dem Preis der Materialien auch den Wert Ihrer Leistung zu vergüten.
b. VABA kann eine förmliche Abnahme ggf. auch von in sich abgeschlossenen Teilleistungen verlangen, wenn sich ihre Leistungen(ggf. Teilleistungen) als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht hat. Verlangt VABA die förmliche Abnahme, so kann Sie dem Kunden zwei Termine zur Auswahl für die förmliche Abnahme setzen. Hält der Kunde den Termin zur Abnahme nicht ein oder verweigert er die Abnahme von vorneherein, so gilt, wenn sie die Weigerung des Kunden zur Abnahme als unbegründet herausstellt, die Abnahme am 1. vorgesehenen Abnahmetermin als erfolgt. In jedem Falle gilt die durch Ingebrauchnahme, Benutzung, Weiterbau u.ä durch den Kunden als Abnahme.
c. VABA kann zur Ausführung von Fachleistungen, die sich nicht mit eigenem Personal erbringen kann, anderer Unternehmer als Erfüllungsgehilfen bedienen.
6. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte.
a. a.Material, die VABA beim Kunden anliefert, bleibt im Eigentum von VABA bis sie durch Verbindung mit dem Grundstück oder mir dem darauf befindlichem Bauwerk des Kunden untergehen oder bis zum Vergütungsanspruch von VABA vollständig beglichen sind.
b. Ist ein nicht unerheblicher Teil des Eigentums an den Materialien von VABA durch den Einbau in ein Grundstück bzw. Bauwerk des Kunden untergegangen und ist der Vergütungsanspruch von VABA gefährdet, so kann VABA ein Bauhandwerker- Sicherungshypothek in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen gem. § 648 BGB beantragen. Ferner kann VABA die Fortsetzung der Vertragserfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde die vereinbarte Vergütung, soweit der Vergütungsanspruch von VABA noch nicht gesichert ist, vorauszahlt oder werthaltig absichert.
c. Veräußert der Kunde das Grundstück nachdem VABA bereits Leistungen auf dem Grundstück erbracht hat, tritt der Kunde schon im voraus einen Teil des Kaufpreises gegen den Käufer an VABA in Höhe Ihrer vollständigen Vergütungsanspruchs ab. VABA nimmt Abtretung an. Lehnt der Kunde oder der Käufer des Grundstücks/Gebäudes, falls VABA bis dahin nur einen Teil der Leistung erbracht hat, die restlichen Leistung ab, so ist VABA zur Herausgabe des teils abgetretenen Teilkaufpreisforderung an den Kunden verpflichtet, auf den sie ggf.wenn Anrechnung wenn eine endgültige Abrechnung oder Einigung über die Höhe Ihres Vergütungsanspruches erfolgt.
7. Gewährleistung
aa. Ist die Leistung von VABA unvollständig oder mit einem Mangel oder Fehler behaftet, so hat ihr der Kunde Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlerhafter Sachen binnen angemessener Frist zu geben.
Bei Bauelementen beträgt die Frist 4 – 6 Wochen.
Gelingt die Vertragsgerechte Herstellung des Werks beim ersten Versuch nicht, so darf VABA einen erneuten Versuch unternehmen; ist die Behebung eines Mangels schwierig, so darf Sie ggf. einen weiteren Versuch zur Beseitigung unternehmen.
b. Gelingt die Behebung eines Mangels nicht, so kann er Kunde den Vergütungsanspruch von VABA verhältnismäßig mindern.
c. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe von Ziff.8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht der Leistung von VABA entstanden sind. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet VABA insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, dem Kunde gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden zu sichern.
8. Haftung
a. Nicht ausdrücklich in diesen AGB dem Kunde zugestandene Ansprüche gegen VABA, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden, Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung- auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen sind ausgeschlossen, es sei denn, das VABA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
b. Der Haftungsausschuss bzw. Haftungsbegrenzung nach Ziff.8 ffa gilt auch für Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen(Subunternehmer) und Handelvertreter von VABA.
9. Rügepflicht und Verjährung
a.a. Offensichtliche Mängel und Fehler hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, bei Gefahr im Verzug ggf. binnen Stunden und telefonisch zu rügen. Unterlässt er die rechtzeitige Rüge, verliert er den Anspruch auf Gewährleistung und alle eventuellen sonstigen Ansprüche gegen VABA.
b. Zeigt sich ein Mangel erst später so gilt Ziff. 9a entsprechend.
c. Gewährleistungs- und eventuell sonstige Ansprüche des Kunden verjähren 2 Jahre nach Abnahme, ggf. Teilabnahme der Leistung von VABA sofern nicht gesetzliche Bestimmungen für die Verjährung zwingend andere Verjährungsfristen vorschreiben oder andere Fristen schriftlich vereinbart wurden.
10. Teilunwirksamkeit und Gerichtsstand
a. Ist ein Teil dieser AGB unwirksam, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl.
b. Erfüllungsort ist Sitz der VABA. Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Velbert; dies gilt auch für Urkunden-, Schecks- und Wechselprozesse.
c. VABA ist auch berechtigt, am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden oder an dem Ort, wo sich Vermögen des Kunden befindet, Klage zu erheben.